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Document 12016M/PRO/09
Consolidated version of the Treaty on European Union#PROTOCOL (No 9) ON THE DECISION OF THE COUNCIL RELATING TO THE IMPLEMENTATION OF ARTICLE 16(4) OF THE TREATY ON EUROPEAN UNION AND ARTICLE 238(2) OF THE TREATY ON THE FUNCTIONING OF THE EUROPEAN UNION BETWEEN 1 NOVEMBER 2014 AND 31 MARCH 2017 ON THE ONE HAND, AND AS FROM 1 APRIL 2017 ON THE OTHER
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
PROTOKOLL (Nr. 9) ÜBER DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 16 ABSATZ 4 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES ARTIKELS 238 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION ZWISCHEN DEM 1. NOVEMBER 2014 UND DEM 31. MÄRZ 2017 EINERSEITS UND AB DEM 1. APRIL 2017 ANDERERSEITS
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
PROTOKOLL (Nr. 9) ÜBER DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 16 ABSATZ 4 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES ARTIKELS 238 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION ZWISCHEN DEM 1. NOVEMBER 2014 UND DEM 31. MÄRZ 2017 EINERSEITS UND AB DEM 1. APRIL 2017 ANDERERSEITS
ABl. C 202 vom 7.6.2016, p. 274–274
(BG, ES, CS, DA, DE, ET, EL, EN, FR, GA, HR, IT, LV, LT, HU, MT, NL, PL, PT, RO, SK, SL, FI, SV)
In force
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DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
C 202/274 |
PROTOKOLL (Nr. 9)
ÜBER DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DIE ANWENDUNG DES ARTIKELS 16 ABSATZ 4 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION UND DES ARTIKELS 238 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE ARBEITSWEISE DER EUROPÄISCHEN UNION ZWISCHEN DEM 1. NOVEMBER 2014 UND DEM 31. MÄRZ 2017 EINERSEITS UND AB DEM 1. APRIL 2017 ANDERERSEITS
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Billigung des Vertrags von Lissabon von grundlegender Bedeutung war, dass eine Einigung über den Beschluss des Rates über die Anwendung des Artikels 16 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union und des Artikels 238 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union zwischen dem 1. November 2014 und dem 31. März 2017 einerseits und ab dem 1. April 2017 andererseits (im Folgenden "Beschluss") zustande kommt –
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügt ist:
Einziger Artikel
Bevor der Rat einen Entwurf prüft, der entweder darauf abzielt, den Beschluss oder eine seiner Bestimmungen zu ändern oder aufzuheben, oder aber darauf abzielt, eine mittelbare Änderung seines Geltungsbereichs oder seiner Bedeutung zu bewirken, indem ein anderer Rechtsakt der Union geändert wird, führt der Europäische Rat eine vorläufige Beratung über diesen Entwurf durch, wobei er gemäß Artikel 15 Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union im Konsens handelt.